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Rechtslage Bürohund – Bürohunde und Arbeitsschutz: Was gilt bei Angst oder Allergien?

Ein Hund im Büro kann das Betriebsklima verbessern – aber was ist, wenn die Kollegen Angst vor Hunden haben oder allergisch sind? Hier kommt der Arbeitsschutz ins Spiel – und der verlangt, dass der Arbeitgeber die Gesundheit und das Wohlbefinden aller Mitarbeiter schützt (§ 3 ArbSchG). Wichtig: Es gibt keinen generellen Anspruch, den eigenen Hund mit zur Arbeit zu bringen. Umgekehrt darf der Arbeitgeber auch nicht einfach Hunde erlauben, ohne Rücksicht auf das Team.

Der rechtliche Balanceakt:

  1. Allergien: Leidet ein Mitarbeiter nachweislich unter einer Allergie, ist der Arbeitgeber verpflichtet, entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen – notfalls auch, das Mitbringen von Hunden zu untersagen, wenn keine zumutbare Lösung (z. B. getrennte Büros, Luftfilter, Homeoffice) gefunden werden kann.
  2. Angst vor Hunden (Kynophobie): Auch starke Angst kann gesundheitlich relevant sein – insbesondere, wenn sie psychisch belastend wirkt. Arbeitgeber sind per Gesetz auch verpflichtet, psychische Belastungen zu vermeiden. Ein einfaches „Der Hund ist doch lieb!“ reicht nicht.

Praxis-Tipp für Arbeitgeber:

  • Hole vorher gegebenenfalls die Zustimmung des Teams ein.
  • Prüfe die Situation arbeitsmedizinisch, wenn Allergien oder Ängste vorgetragen werden.
  • Dokumentiere, wie du die Interessen abgewogen hast.
  • Schaffe ggf. hundefreie Zonen oder abweichende Arbeitsplätze für Mitarbeiter mit Ängsten oder Allergien.
  • Lege klare Regeln für das Hundeverhalten im Büro fest (Leinenpflicht, Rückzugsort, keine Mitnahme in Gemeinschaftsräume etc.).

Fazit

Der Wunsch nach Bürohunden ist verständlich – aber Arbeitsschutz geht vor. Im Zweifel gilt: Gesundheitliche Risiken wiegen schwerer als der Wunsch, den Hund mitzubringen. Ein fairer Ausgleich ist oft möglich – aber nur, wenn man alle Seiten ernst nimmt.

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Wichtige Hinweise:

Dieser Beitrag wurde am 10.06.2025 veröffentlicht.

Die in der Rubrik „Rechtslage“ veröffentlichten Hinweise dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung oder Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch den Bundesverband Bürohund e.V. dar.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Informationen übernommen wird.

Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an eine/n qualifizierte/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder direkt an Frau Fritz.

Melanie Katja Fritz

Frau Fritz erstellt die Informationen in unserem Blog „Rechtslage“ ehrenamtlich. 

Herzlichen Dank, liebe Frau Fritz!

Mehr Informationen zu Frau Rechtsanwältin Fritz:

Fachgebiete: Tierrecht & Pferderecht

Kanzlei: Heinrichstraße 19, 44623 Herne

Besonderheiten: Bundesweite Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen rund um Pferde, Hunde und andere Tiere

Ausbildung: Studium in Trier, Referendariat in Bochum

Engagement: Aktiv im Tierschutz, Besitzerin einer Tinkerstute

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