Leinenpflicht und Freilauf im Büro: Was gilt rechtlich?
Welche Regelungen gibt es zur Leinenhaltung von Bürohunden? Wann und wo darf ein Hund im Büro frei herumlaufen und welche rechtlichen Pflichten haben Halter und Arbeitgeber, um Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten?
Hunde im Büro sorgen für gute Laune – solange sie nicht einen wichtigen Kunden stellen oder dem Kollegen das Pausenbrot klauen. Damit es nicht zu Zwischenfällen kommt, ist es wichtig, klare Regeln für Leinenpflicht und Freilauf festzulegen. Denn sowohl Halter als auch Arbeitgeber haben rechtliche Pflichten, um Sicherheit, Ordnung und ein gutes Miteinander zu gewährleisten.
1. Rechtliche Grundlagen: Haftung und Verkehrssicherungspflichten
Eine generelle „Büro-Leinenpflicht“ gibt es nicht. Dennoch gilt:
- Tierhalterhaftung (§ 833 BGB): Wer einen Hund hält, haftet grundsätzlich für Schäden, die dieser verursacht (aus diesem Grund sollte auch in jedem Falle eine Tierhalterhaftpflichtversicherung bestehen).
- Verkehrssicherungspflichten: Inhaber eines Unternehmens müssen dafür sorgen, dass von den Räumen des Unternehmens keine Gefahr für Dritte, wie z.B. Kunden ausgeht – dazu gehört auch, dass Hunde andere Personen nicht verletzen oder gefährden.
- Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Auch für die Sicherheit seiner eigenen Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber Sorge tragen.
Läuft der Hund im Büro frei, muss also trotzdem jederzeit gewährleistet sein, dass er keine Gefahr darstellt.
2. Leinenpflicht im Büro – ja oder nein?
Wann und wo ein Hund im Büro angeleint sein sollte, hängt von den Umständen vor Ort ab:
- Öffentlich zugängliche Bereiche (z. B. Empfang, Kundenwartebereich): Hier ist das Risiko für Begegnungen mit fremden Personen hoch – viele Arbeitgeber schreiben deshalb Leinenpflicht vor.
- Offene Großraumbüros: Eine Leine kann hier sinnvoll sein, wenn mehrere Hunde anwesend sind oder die Gefahr besteht, dass der Hund ständig zwischen den Arbeitsplätzen umherläuft.
- Abgeschlossene Einzelbüros: Ist der Hund ruhig und der Raum sicher gestaltet, ist in der Regel keine Leine nötig.
3. Achtung: Verbot der Anbindehaltung
Ein Hund darf nicht dauerhaft angeleint sein und schlimmstenfalls sogar den ganzen Arbeitstag angeleint im Büro verbringen. Die Tierschutzhundeverordnung (§ 7 TierSchHuV) verbietet die sogenannte Anbindehaltung ausdrücklich. Ausnahmen sind streng geregelt und gelten insbesondere nur für Hunde während einer Tätigkeit, für die der Hund ausgebildet ist oder wird, z.B. bei Diensthunden von Polizei und Rettungsdiensten im Einsatz.
Für das Büro heißt das:
- Anleinen nur situationsbedingt und kurzfristig, etwa im Empfangsbereich oder bei Besucherverkehr.
- Keine stundenlange Fixierung an einem Platz.
- Besser: Hundesichere Freifläche im Büro oder abgetrennter, ausreichend großer Bereich mit Rückzugsmöglichkeiten.
Wer seinen Hund den ganzen Tag angeleint im Büro liegen lässt, riskiert tierschutzrechtliche Konsequenzen und Bußgelder.
Fazit
Wo der Hund im Büro frei laufen darf, sollte klar geregelt sein – am besten schriftlich. Gleichzeitig ist wichtig: Ein Hund darf nicht den ganzen Arbeitstag angeleint im Büro verbringen müssen. Das widerspricht der Tierschutzhundeverordnung und dem Tierschutzgesetz. Besser sind flexible Lösungen, die Sicherheit und Bewegungsfreiheit verbinden – so profitieren Mensch und Hund gleichermaßen.
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Wichtige Hinweise:
Dieser Beitrag wurde am 13.08.2025 veröffentlicht.
Die in der Rubrik „Rechtslage“ veröffentlichten Hinweise dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung oder Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch den Bundesverband Bürohund e.V. dar.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Informationen übernommen wird.
Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an eine/n qualifizierte/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder direkt an Frau Fritz.
Melanie Katja Fritz
Frau Fritz erstellt die Informationen in unserem Blog „Rechtslage“ ehrenamtlich.
Herzlichen Dank, liebe Frau Fritz!
Mehr Informationen zu Frau Rechtsanwältin Fritz:
Fachgebiete: Tierrecht & Pferderecht
Kanzlei: Heinrichstraße 19, 44623 Herne
Besonderheiten: Bundesweite Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen rund um Pferde, Hunde und andere Tiere
Ausbildung: Studium in Trier, Referendariat in Bochum
Engagement: Aktiv im Tierschutz, Besitzerin einer Tinkerstute
Bewertungen: 4,8/5 Sterne auf anwalt.de
Webseite: kanzlei-fritz.nrw
Instagram: https://www.instagram.com/die.tierrechtsanwaeltin/
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