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Rechtslage Bürohund – Muss die Erlaubnis zur Mitnahme eines Hundes ins Büro schriftlich festgehalten werden?

Die Mitnahme eines Hundes an den Arbeitsplatz ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erlaubt. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Duldung eines Bürohundes besteht nicht. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist es daher sehr sinnvoll, eine schriftliche Erlaubnis zu vereinbaren – vor allem, wenn der Hund regelmäßig mitgebracht werden soll.

Schriftliche Erlaubnis – warum ist das wichtig?

Eine schriftliche Vereinbarung schafft Klarheit für beide Seiten. Sie kann z.B. regeln:

  • wann und wie oft der Hund mitgebracht werden darf,
  • ob er bestimmte Bereiche nicht betreten soll,
  • wie mit Kolleginnen und Kollegen umzugehen ist,
  • ob eine Leinenpflicht besteht,
  • ob und unter welchen Bedingungen die Erlaubnis widerrufen werden kann.

Reicht eine mündliche Zustimmung?

Theoretisch ist auch eine mündliche Zustimmung verbindlich. Aus Nachweisgründen ist allerdings dringend zu empfehlen, auf eine schriftliche Vereinbarung zurückzugreifen.

Eine langjährige stillschweigende Duldung ohne ausdrückliche Erlaubnis bedeutet im Übrigen nicht automatisch, dass die Mitnahme dauerhaft erlaubt ist.

Erst kürzlich ist ein entsprechendes Urteil zum Fall „Lori“ ergangen.

Was passiert bei Verstößen?

Wer seinen Hund ohne Erlaubnis mitbringt oder sich nicht an die abgesprochenen Regeln hält, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen und im schlimmsten Fall sogar eine Kündigung.

Darf der Arbeitgeber die Erlaubnis wieder zurückziehen?

Ja. Selbst wenn eine schriftliche Erlaubnis vorliegt, kann sie zurückgenommen werden – insbesondere bei Verhaltensauffälligkeiten des Hundes, Beschwerden von Mitarbeitenden oder geänderten betrieblichen Umständen. Einige Erlaubnisse enthalten auch ausdrücklich einen Widerrufsvorbehalt.

Fazit

Die Mitnahme eines Hundes ins Büro sollte mit dem Arbeitgeber abgesprochen und möglichst schriftlich geregelt werden. Das verhindert Missverständnisse, sorgt für klare Verantwortlichkeiten und schützt alle Beteiligten – auch den Hund.

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Wichtige Hinweise:

Dieser Beitrag wurde am 13.05.2025 veröffentlicht.

Die in der Rubrik „Rechtslage“ veröffentlichten Hinweise dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung oder Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch den Bundesverband Bürohund e.V. dar.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Informationen übernommen wird.

Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an eine/n qualifizierte/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder direkt an Frau Fritz.

Melanie Katja Fritz

Frau Fritz erstellt die Informationen in unserem Blog „Rechtslage“ ehrenamtlich. 

Herzlichen Dank, liebe Frau Fritz!

Mehr Informationen zu Frau Rechtsanwältin Fritz:

Fachgebiete: Tierrecht & Pferderecht

Kanzlei: Heinrichstraße 19, 44623 Herne

Besonderheiten: Bundesweite Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen rund um Pferde, Hunde und andere Tiere

Ausbildung: Studium in Trier, Referendariat in Bochum

Engagement: Aktiv im Tierschutz, Besitzerin einer Tinkerstute

Bewertungen: 4,8/5 Sterne auf anwalt.de

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