Rassen und Persönlichkeitsmerkmale: Rechtliche Vorgaben für bestimmte Hunderassen im Büro
Hunde im Büro sind längst keine Seltenheit mehr. Aber muss der Arbeitgeber jede Rasse erlauben? Und was gibt es bei sogenannten Listenhunden zu beachten?
1. Kein Anspruch auf einen Bürohund
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch darauf, ihren Hund mit ins Büro zu bringen. Ob Hunde erlaubt sind, entscheidet allein der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts (§ 106 GewO). Eine Ausnahme besteht nur bei anerkannten Assistenzhunden, hier kann sich ein Anspruch aus dem Behindertengleichstellungsgesetz ergeben.
2. Gleichbehandlung und Willkürverbot
Darf der Arbeitgeber einem Mitarbeiter mit Zwergpudel die Mitnahme gestatten und einem Kollegen mit Schäferhund oder American Staffordshire Terrier verbieten?
Ja, das darf er – solange die Entscheidung auf sachlichen Gründen beruht. Arbeitsrechtlich gilt das Willkürverbot: völlig schikanöse oder sachlich nicht nachvollziehbare Entscheidungen sind unzulässig. Gründe, wie ein tendenziell erhöhter Bewegungsdrang oder eine besondere Wachsamkeit bestimmter Rassen oder aber das per Gesetz unterstellte höhere Gefährdungspotential von Listenhunden können ausreichen, um eine Differenzierung zu rechtfertigen. Dabei spricht eine aktuelle Studie* dafür, dass die Genetik das Verhalten von Hunden zwar zu etwa 25 % beeinflusst, die Rasse dabei aber einen eher geringen Vorhersagewert für das individuelle Tier hat und nur etwa 9 % der Verhaltensunterschiede erklärt. Insbesondere bei weniger vererbbaren Merkmalen, wie der Aggressionsschwelle, zeigte sich die Rasse fast ohne Aussagekraft.
3. Rechtliche Besonderheiten bei Listenhunden
Listenhunde unterliegen je nach Bundesland besonderen Auflagen. Dazu gehören in Nordrhein-Westfalen unter anderem eine behördliche Haltungserlaubnis, ein Sachkundenachweis und eine besondere Haftpflichtversicherung. Außerdem gilt, sofern keine Befreiung angeordnet wurde, eine Maulkorb- und Leinenpflicht außerhalb befriedeten Besitztums, also zum Beispiel auf Straßen oder in gemeinsam genutzten Fluren und Treppenhäusern.
4. Maulkorb und Leine im Büro
Sofern der Arbeitgeber entscheidet, zugunsten des durch einen Arbeitnehmer mitgebrachten Hundes innerhalb des Büros auf Maulkorb und Leine zu verzichten, erhöht sich v.a. bei Listenhunden das Haftungsrisiko: Sollte es zu einem Vorfall kommen, könnte dem Arbeitgeber möglicherweise vorgeworfen werden, dass er nicht genügend Vorkehrungen zum Schutz von Mitarbeitern oder Kunden getroffen hat. Dies gilt umso mehr, wenn Arbeitnehmer zuvor nicht über den Umstand informiert wurden, dass es sich bei dem Bürohund um einen Listenhund handelt, für den grundsätzlich Auflagen gelten.
5. Haftungsfragen
- Halterhaftung: Primär haftet der Hundehalter nach § 833 BGB für jeden Schaden, den sein Hund verursacht.
- Mitverantwortung des Arbeitgebers: Kommt es zu einem Schaden und war bekannt, dass ein potenziell gefährlicher Hund ohne Sicherung im Büro war, kann auch der Arbeitgeber wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht mit in die Haftung geraten.
- Arbeitsunfälle: Wird ein Arbeitnehmer durch den Hund verletzt, ist dies ein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII. Die Berufsgenossenschaft kann im Regressfall prüfen, ob der Arbeitgeber seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat.
Fazit:
Grundsätzlich dürften alle Hunderassen mit ins Büro, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Da sich Hunderassen beispielsweise in Punkten wie Größe, Wachsamkeit und Aktivitätslevel teilweise erheblich unterscheiden, könnte der Arbeitgeber aber beispielsweise das Mitbringen eines Pudels erlauben und das Mitbringen eines American Staffordshire Terriers untersagen. Bei Listenhunden können sich, bei einem Verzicht auf Maulkorb- und Leine innerhalb des Büros, zudem Haftungsrisiken für den Arbeitgeber verwirklichen.
*Studie: (Ancestry-inclusive dog genomics challenges popular breed stereotypes) https://www.science.org/doi/10.1126/science.abk0639
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Wichtige Hinweise:
Dieser Beitrag wurde am 11.09.2025 veröffentlicht.
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Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Informationen übernommen wird.
Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an eine/n qualifizierte/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder direkt an Frau Fritz.
Melanie Katja Fritz
Frau Fritz erstellt die Informationen in unserem Blog „Rechtslage“ ehrenamtlich.
Herzlichen Dank, liebe Frau Fritz!
Mehr Informationen zu Frau Rechtsanwältin Fritz:
Fachgebiete: Tierrecht & Pferderecht
Kanzlei: Heinrichstraße 19, 44623 Herne
Besonderheiten: Bundesweite Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen rund um Pferde, Hunde und andere Tiere
Ausbildung: Studium in Trier, Referendariat in Bochum
Engagement: Aktiv im Tierschutz, Besitzerin einer Tinkerstute
Bewertungen: 4,8/5 Sterne auf anwalt.de
Webseite: kanzlei-fritz.nrw
Instagram: https://www.instagram.com/die.tierrechtsanwaeltin/
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