Ruhestörungen durch Bürohunde: Wie wird das juristisch geregelt?
Bürohunde sollen für ein besseres Betriebsklima sorgen, Stress reduzieren und die Motivation im Team steigern. Doch was, wenn der Vierbeiner statt für Entspannung eher für Unruhe sorgt? Wenn Kollegen sich über ständiges Bellen beschweren oder Kundengespräche unterbrochen werden, stellt sich die Frage: Wann liegt eine unzumutbare Lärmbelästigung vor und wie ist die rechtliche Lage?
1. Kein Bellverbot, aber Grenzen der Zumutbarkeit
Grundsätzlich gibt es kein pauschales Bellverbot für Bürohunde. Arbeitgeber dürfen die Mitnahme von Hunden erlauben, müssen aber gleichzeitig sicherstellen, dass der Betriebsablauf nicht gestört wird und andere Mitarbeiter nicht beeinträchtigt werden.
Bellt ein Hund gelegentlich kurz, etwa wenn jemand ins Büro kommt, ist das sozialadäquat und rechtlich eher unproblematisch. Wird das Bellen jedoch regelmäßig, laut oder anhaltend, kann es als unzumutbare Ruhestörung gelten.
2. Arbeitsrechtliche Einordnung
Aus arbeitsrechtlicher Sicht kann der Arbeitgeber die Mitnahme des Hundes jederzeit untersagen, wenn berechtigte Beschwerden vorliegen. Ein Arbeitnehmer hat also keinen Rechtsanspruch darauf, seinen Hund mitzubringen, selbst wenn dies zuvor erlaubt wurde. Dies gilt erst recht, wenn es zu erheblichen Problemen kommt, die sich anderweitig nicht lösen lassen.
3. Höchstwerte für Lärm im Büro
Insbesondere darf die Arbeit der Mitarbeitenden nicht unter ständigem Hundelärm leiden. Für die Arbeit im Büro ist der Schallpegel so niedrig wie möglich zu halten. Für überwiegend geistige Tätigkeiten, welche eine hohe Konzentration erfordern, geht man von einem maximalen Pegel von 55 Dezibel aus, bei Tätigkeiten mit höherem Routineanteil von 70 Dezibel. Außerdem darf es im Büroraum nicht hallen. Genaue Vorgaben enthält die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.7 „Lärm“.
4. Praxistipp: Klare Regeln helfen
Damit es gar nicht erst zu Streitigkeiten kommt, lohnt sich eine Bürohund-Vereinbarung. Darin können zum Beispiel besondere Ruhezeiten oder Abläufe während Kundenbesuchen und Meetings festgehalten werden. So lässt sich gegebenenfalls verhindern, dass der Hund in einem besonders ungünstigen Moment Lärm verursacht und Mitarbeitende oder Kunden stört.
Fazit:
Auch beim Thema Bellen im Büro ist gegenseitige Rücksichtnahme unerlässlich. Dass ein Hund sich überhaupt nicht bemerkbar macht, wird man häufig nicht erwarten können. Wird das Bellen allerdings zu einer echten Lärmbelästigung, sollte der Arbeitgeber einschreiten. Hierzu kann er insbesondere auch das Mitbringen des Hundes untersagen.
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Wichtige Hinweise:
Dieser Beitrag wurde am 22.10.2025 veröffentlicht.
Die in der Rubrik „Rechtslage“ veröffentlichten Hinweise dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung oder Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch den Bundesverband Bürohund e.V. dar.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Informationen übernommen wird.
Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an eine/n qualifizierte/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder direkt an Frau Fritz.
Melanie Katja Fritz
Frau Fritz erstellt die Informationen in unserem Blog „Rechtslage“ ehrenamtlich.
Herzlichen Dank, liebe Frau Fritz!
Mehr Informationen zu Frau Rechtsanwältin Fritz:
Fachgebiete: Tierrecht & Pferderecht
Kanzlei: Heinrichstraße 19, 44623 Herne
Besonderheiten: Bundesweite Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen rund um Pferde, Hunde und andere Tiere
Ausbildung: Studium in Trier, Referendariat in Bochum
Engagement: Aktiv im Tierschutz, Besitzerin einer Tinkerstute
Bewertungen: 4,8/5 Sterne auf anwalt.de
Webseite: kanzlei-fritz.nrw
Instagram: https://www.instagram.com/die.tierrechtsanwaeltin/
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