Rechtslage Bürohund – Tierschutz im Büro: Die richtige Unterbringung
Welche tierschutzrechtlichen Rahmenbedingungen müssen eingehalten werden, um das Wohl des Hundes im Büro sicherzustellen?
Hunde im Büro sind beliebt – sie können das Betriebsklima verbessern, Stress reduzieren und für gute Stimmung sorgen. Doch damit er auch der Hund von dem Projekt Bürohund profitiert und nicht darunter leidet, müssen klare Regeln beachtet werden.
1. Tierschutzrechtliche Grundlagen: Das Tierschutzgesetz und die Tierschutzhundeverordnung
Nach § 2 Tierschutzgesetz muss jeder, der ein Tier hält oder betreut, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Diese Pflicht endet nicht an der Bürotür. Auch im Arbeitsalltag muss der Hund so betreut werden, dass er keinen vermeidbaren Belastungen ausgesetzt ist.
Das bedeutet zum Beispiel:
- Der Hund braucht auch im Büro Ruhephasen ohne Störungen.
- Er muss Zugang zu frischem Wasser haben.
- Futter und Gassigänge müssen eingeplant sein.
2. Hundebox im Büro – erlaubt oder verboten?
Etwas Konkreter wird der Schutz von Hunden in der Tierschutzhundeverordnung geregelt.
Ein häufiger Fehler in der Praxis: Hunde werden über viele Stunden in geschlossenen Transportboxen oder Kennels gehalten – oft mit dem Argument, der Hund „komme dort zur Ruhe“. Doch dieses Vorgehen widerspricht der Tierschutzhundeverordnung, insbesondere § 6 Abs. 2 TierSchHuV.
Anders als viele meinen, ist die Unterbringung in geschlossenen Boxen rechtlich nur für den Transport oder bei tiermedizinischer Indikation erlaubt. Ansonsten dürfen Hunde nur kurzfristig eingesperrt werden. Eine Expertengruppe spricht aktuell von einem Richtwert von maximal 30 min. Dies bedeutet aber nicht, dass ein kürzeres Einsperren automatisch erlaubt ist. Es kommt, wie so oft, auf die Umstände des Einzelfalles an!
Zwischenzeitlich existieren mehrere Urteile, welche die mehrstündige Unterbringung von Hunden ausdrücklich untersagen. Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden.
Im Büro bedeutet das:
- Eine Hundebox kann ein geeigneter Rückzugsort für einen Hund sein.
- Die Hundebox darf aber nicht über längere Zeit verschlossen werden und sollte von dem Hund jederzeit freiwillig aufgesucht und auch wieder verlassen werden können.
Wer seinen Hund täglich über mehrere Stunden in einer geschlossenen Box im Büro hält, riskiert also gegebenenfalls nicht nur den Unmut des von tierlieben Kollegen, sondern auch tierschutzrechtliche Konsequenzen.
3. Auch das Büro selbst muss hundegerecht sein
Damit sich ein Hund wohlfühlt, braucht es mehr als nur die Zustimmung des Arbeitgebers. Ein tierschutzkonformer Büroplatz sollte insbesondere Folgendes bieten:
- Ruhezone: Ein zugluftfreier, ruhiger Ruheplatz ohne ständigen Durchgangsverkehr sollte vorhanden sein
- Wasserstelle: Zugang zu frischem Wasser sollte jederzeit möglich sein
- Gassigeh-Zeiten: Regelmäßige Bewegung außerhalb des Büros und die Möglichkeit, sich zu lösen, sind wichtig.
Auch Gefahrenquellen, wie z.B. giftige Pflanzen oder offene Kabel im Büro, sollten vermieden werden. Dies gilt v.a. bei besonders neugierigen Hunden oder Welpen, die zum Untersuchen und Knabbern neigen.
Mein Fazit
Wer seinen Hund mit zur Arbeit bringt, sollte nicht nur Rücksicht auf Kollegen nehmen, sondern auch auf seinen geliebten Vierbeiner.
Eine Unterbringung in verschlossenen Transportboxen oder eine gefährliche Umgebung können tierschutzrechtliche Verstöße darstellen. Dann drohen gegebenenfalls sogar Bußgelder.
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Wichtige Hinweise:
Dieser Beitrag wurde am 07.07.2025 veröffentlicht.
Die in der Rubrik „Rechtslage“ veröffentlichten Hinweise dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung oder Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch den Bundesverband Bürohund e.V. dar.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Informationen übernommen wird.
Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an eine/n qualifizierte/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder direkt an Frau Fritz.
Melanie Katja Fritz
Frau Fritz erstellt die Informationen in unserem Blog „Rechtslage“ ehrenamtlich.
Herzlichen Dank, liebe Frau Fritz!
Mehr Informationen zu Frau Rechtsanwältin Fritz:
Fachgebiete: Tierrecht & Pferderecht
Kanzlei: Heinrichstraße 19, 44623 Herne
Besonderheiten: Bundesweite Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen rund um Pferde, Hunde und andere Tiere
Ausbildung: Studium in Trier, Referendariat in Bochum
Engagement: Aktiv im Tierschutz, Besitzerin einer Tinkerstute
Bewertungen: 4,8/5 Sterne auf anwalt.de
Webseite: kanzlei-fritz.nrw
Instagram: https://www.instagram.com/die.tierrechtsanwaeltin/
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