Was passiert, wenn der Hundehalter länger nicht im Büro ist? Rechte und Pflichten bezüglich der Betreuung des Hundes durch Kollegen.
Bleibt ein Bürohund im Unternehmen, während der Halter selbst nicht anwesend ist, ändert das rechtlich erst einmal nichts an der Verantwortlichkeit: Der Hund bleibt dem Halter zugeordnet, und dieser muss grundsätzlich selbst sicherstellen, dass sein Tier angemessen betreut wird. Weder Kollegen noch der Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, den Hund zu versorgen oder zu beaufsichtigen. Wer also seinen Hund ins Büro mitbringt, sollte vorher klären, wie es weitergeht, wenn man selbst einmal verhindert ist.
1. Hilfe durch Kollegen
Eine gesetzliche Pflicht für Kollegen, die Betreuung des Hundes zu übernehmen, existiert üblicherweise nicht. Wenn jemand hilft, stellt sich die Frage der rechtlichen Einordnung. Diese hängt stark vom Einzelfall ab, z.B. davon, ob es sich um ein einmaliges, spontanes Aushelfen handelt oder ob Kollegen über längere Zeit eine regelmäßige Betreuung übernehmen. Je nachdem kann sich die Bewertung ändern: Von einer einfachen Gefälligkeit bis hin zu einer rechtlich relevanten Übernahme von Aufgaben ist vieles denkbar. Insbesondere die Haftungsfragen können variieren, je nachdem wie umfangreich und verbindlich die Betreuung tatsächlich übernommen wurde.
2. Haftung, wenn dem Hund etwas passiert
Kommt es während der Betreuung durch Kollegen zu einem Schaden am Hund, ist entscheidend, welche Art von Unterstützung tatsächlich vereinbart oder übernommen wurde. Bei unverbindlichem Aushelfen kann möglicherweise ein reines Gefälligkeitsverhältnis angenommen werden. Teilweise wird eine Haftung dann nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz angenommen. Hier kommt es jedoch stets auf die Umstände des Einzelfalles an.
3. Haftung gegenüber Dritten
Verursacht der Hund selbst einen Schaden, etwa durch einen Biss, ein Umstoßen oder die Beschädigung von Gegenständen, bleibt in erster Linie (auch) der Hundehalter verantwortlich. Diese Tierhalterhaftung besteht unabhängig davon, ob Kollegen den Hund im Moment beaufsichtigen. Eine zusätzliche Haftung von Kollegen kommt aber in Betracht, wenn ihnen selbst ein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.
4. Rolle des Arbeitgebers
Auch der Arbeitgeber muss die Betreuung nicht übernehmen. Seine Erlaubnis, einen Hund mitzubringen, begründet keine Versorgungs- oder Aufsichtspflichten. Er kann allerdings organisatorische Rahmenbedingungen festlegen, wie z.B. Regeln zur Anwesenheit des Halters, zu Sicherheitsfragen oder zur Unterbringung des Hundes. Diese dienen vor allem dem Betriebsablauf und der Sicherheit im Unternehmen.
Fazit:
Die Verantwortung des Hundehalters endet nicht bei dessen Abwesenheit. Kollegen oder Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Tun sie es dennoch, hängt die Haftung im Schadensfall von den Umständen des Einzelfalls ab. Für Schäden, die der Hund verursacht, bleibt der Halter jedenfalls mitverantwortlich. Wer einen Bürohund mitbringt, sollte sich also rechtzeitig um eine mögliche Betreuung im Falle von Abwesenheit kümmern.
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Wichtige Hinweise:
Dieser Beitrag wurde am 29.11.2025 veröffentlicht.
Die in der Rubrik „Rechtslage“ veröffentlichten Hinweise dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung oder Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch den Bundesverband Bürohund e.V. dar.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Informationen übernommen wird.
Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an eine/n qualifizierte/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder direkt an Frau Fritz.
Melanie Katja Fritz
Frau Fritz erstellt die Informationen in unserem Blog „Rechtslage“ ehrenamtlich.
Herzlichen Dank, liebe Frau Fritz!
Mehr Informationen zu Frau Rechtsanwältin Fritz:
Fachgebiete: Tierrecht & Pferderecht
Kanzlei: Heinrichstraße 19, 44623 Herne
Besonderheiten: Bundesweite Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen rund um Pferde, Hunde und andere Tiere
Ausbildung: Studium in Trier, Referendariat in Bochum
Engagement: Aktiv im Tierschutz, Besitzerin einer Tinkerstute
Bewertungen: 4,8/5 Sterne auf anwalt.de
Webseite: kanzlei-fritz.nrw
Instagram: https://www.instagram.com/die.tierrechtsanwaeltin/
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