Rechtslage Bürohund - Wer zahlt, wenn was passiert?
Der Bürohund – für viele ein echtes Wohlfühl-Upgrade am Arbeitsplatz. Doch was passiert, wenn sich der geliebte Vierbeiner danebenbenimmt? Wer haftet, wenn der Hund den teuren Laptop eines Kollegen umwirft oder gar einen Kunden anspringt und verletzt?
1️. Grundsatz: Die Tierhalterhaftung
Der Halter eines Hundes haftet nach § 833 BGB grundsätzlich für alle Schäden, die sein Tier verursacht – und zwar unabhängig davon, ob ihn selbst ein Verschulden trifft! Es handelt sich dabei um einen Fall der sogenannten Gefährdungshaftung. Diese Gefährdungshaftung für Tierhalter gilt allgemein und somit natürlich auch im Büro.
2️. Mithaftung des Arbeitgebers?
Kommt es durch den Bürohund zu einem Schaden bei externen Personen – etwa Kunden oder Geschäftspartnern –, kann neben dem Hundehalter auch der Arbeitgeber haften. Man spricht dann von Gesamtschuldnern. Der Geschädigte kann sich in diesem Fall an beide Personen wenden, um seinen Schaden geltend zu machen.
Damit eine solche Haftung besteht, muss den Arbeitgeber – im Gegensatz zum Hundehalter – ein Verschulden treffen. Er muss dementsprechend seine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben. Das ist der Fall, wenn er hätte erkennen können, dass durch den Hund eine konkrete Gefahr für Dritte besteht, aber nicht entsprechend gehandelt hat.
Beispiel: Wenn ein Kunde den Hund übersieht und darüber stolpert, obwohl der Arbeitgeber die Gefahr hätte erkennen und Maßnahmen ergreifen können (z. B. durch eine Warnung des Kunden oder das Wegbringen des Hundes), kann eine Mithaftung des Arbeitgebers in Betracht kommen.
Gegenüber seinen Angestellten kann der Arbeitgeber wegen Verletzung seiner Fürsorgepflicht haften. Nach § 618 BGB trifft ihn eine Pflicht zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen. Unterlässt der Arbeitgeber Maßnahmen wie ein Verbot für problematische Hunde oder eine räumliche Begrenzung auf Einzelbüros trotz Notwendigkeit, kann dies unter Umständen eine Haftung begründen. Arbeitgeber sind nämlich verpflichtet, Gefahren am Arbeitsplatz zu minimieren – das gilt auch für tierische „Stolperfallen“.
3. Arbeitsunfall bei einer Verletzung durch den Bürohund?
Stolpert ein Mitarbeiter bei der Arbeit über den Bürohund oder wird gebissen, kann dies unter Umständen als Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII gelten. Allerdings spielt hier auch die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB eine Rolle: Da die Tiergefahr mitverantwortlich für den Unfall ist, muss geprüft werden, ob der Arbeitsbezug im Einzelfall überwiegt oder ob es sich eher um ein allgemeines Lebensrisiko handelt. Ist Letzteres der Fall, liegt kein versicherter Arbeitsunfall vor.
4. Mitverschulden des Geschädigten?
Im Einzelfall kann ein Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB vorliegen.
Beispiel 1: Ein Kollege quält oder ärgert den Hund absichtlich – Wenn er dann gebissen wird, trägt er gegebenfalls eine Mitschuld und bekommt nur einen Teil seines geforderten Schmerzensgeldes zugesprochen.
Beispiel 2: Ein Besucher läuft unachtsam durch das Büro und liest dabei E-Mails auf dem Smartphone, dabei stolpert er über den Hund – auch hier könnte der Schmerzensgeldbetrag gekürzt werden.
5. Das A und O: Die Absicherung durch eine Tierhalterhaftpflichtversicherung
Schnell kann der Vierbeiner Schäden in unerwarteter Höhe verursachen. Der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung ist daher unbedingt zu empfehlen – erst recht, wenn der Hund mit ins Büro soll. In vielen Bundesländern ist eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hundehalter sogar gesetzlich vorgeschrieben.
Fazit
Grundsätzlich haftet der Hundehalter für jeden Schaden, den sein Tier verursacht. Und zwar verschuldensunabhängig. Deshalb ist der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung dringend anzuraten. Die Haftungshöhe und eine mögliche Mithaftung des Arbeitgebers im Einzelfall hängen von vielen Faktoren ab. Nicht immer liegt bei einem Unfall mit Hund im Büro außerdem ein versicherter Arbeitsunfall vor. Eine klare Betriebsvereinbarung zur Hundehaltung hilft im Zweifel, Streitigkeiten und Haftungsfragen zu vermeiden.
Musstet Ihr selbst bereits Erfahrungen mit tierischen Schadensfällen im Büro machen?
Teilen Sie diesen Beitrag in Ihren Netzwerken:
Wichtige Hinweise:
Dieser Beitrag wurde am 06.02.2025 veröffentlicht.
Die in der Rubrik „Rechtslage“ veröffentlichten Hinweise dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung oder Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch den Bundesverband Bürohund e.V. dar.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Informationen übernommen wird.
Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an eine/n qualifizierte/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder direkt an Frau Fritz.
Melanie Katja Fritz
Frau Fritz erstellt die Informationen in unserem Blog „Rechtslage“ ehrenamtlich.
Herzlichen Dank, liebe Frau Fritz!
Mehr Informationen zu Frau Rechtsanwältin Fritz:
Fachgebiete: Tierrecht & Pferderecht
Kanzlei: Heinrichstraße 19, 44623 Herne
Besonderheiten: Bundesweite Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen rund um Pferde, Hunde und andere Tiere
Ausbildung: Studium in Trier, Referendariat in Bochum
Engagement: Aktiv im Tierschutz, Besitzerin einer Tinkerstute
Bewertungen: 4,8/5 Sterne auf anwalt.de
Webseite: kanzlei-fritz.nrw
Instagram: https://www.instagram.com/die.tierrechtsanwaeltin/
