Versicherungen für Bürohunde – Was ist wirklich nötig?
Bürohunde werden immer beliebter – sie sorgen für eine entspannte Atmosphäre, fördern das Teamgefühl und senken nachweislich den Stress. Doch nicht immer läuft alles wie geplant. In unserem letzten Beitrag (hier ansehen) wurde bereits dargestellt, wer im Falle eines Schadens haftet. Aber wie sollte der Hund versichert sein, damit Halter und gegebenenfalls auch der Arbeitgeber optimal abgesichert sind?
Haftpflichtversicherung – Pflicht oder Kür?
In vielen Bundesländern ist eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde gesetzlich vorgeschrieben. Selbst wenn keine Versicherungspflicht besteht, ist eine solche Versicherung dringend zu empfehlen. Denn laut § 833 BGB haftet der Hundehalter grundsätzlich für alle Schäden, die sein Tier verursacht – und zwar verschuldensunabhängig. Das kann im Büro schnell teuer werden. Ein umgestoßener Laptop, beschädigte Möbel oder gar ein Biss: Ohne Versicherung kann das unangenehme finanzielle Folgen haben.
Sollen beispielsweise auch Arbeitskollegen hin und wieder den Hund ausführen, sollte bei Abschluss der Hundehalterhaftpflichtversicherung zudem darauf geachtet werden, ob auch fremde Hundeführer mitversichert sind. Zusätzlich zu beachten ist, dass in dem Fall zwar Fremdschäden, oftmals aber keine Eigenschäden des Hundeführers vom Versicherungsschutz umfasst sind. Das bedeutet, dass die Versicherung greift, wenn Dritte geschädigt werden, nicht aber z.B. dann, wenn der Hundeführer selbst gebissen wird.
Wichtig: Die private Haftpflichtversicherung umfasst nicht die Hundehaltung. Soll der Hund versichert sein, muss der Hundehalter in jedem Falle eine gesonderte Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen.
Darf der Arbeitgeber den Abschluss einer Hundehalterhaftpflichtversicherung verlangen?
Der Arbeitgeber kann den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung als Bedingung für die Erlaubnis eines Bürohundes festlegen. Das dient dem Schutz des Unternehmens und der Kollegen, gegenüber denen eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers besteht. Eine schriftliche Vereinbarung, die den Nachweis einer Hundehalterhaftpflichtversicherung verlangt, kann Missverständnisse vermeiden und klare Haftungsregelungen schaffen.
Welche weiteren Versicherungen sind sinnvoll?
Neben der Tierhalterhaftpflicht kann eine Kranken- oder OP-Versicherung für den Hund sinnvoll sein. Falls sich der Vierbeiner im Büro oder zuhause verletzt oder krank wird, können hohe Tierarztkosten entstehen. Auch eine Rechtsschutzversicherung, die Streitfälle betreffend den Hund abdeckt, kann in einigen Fällen hilfreich sein. Sofern auch arbeitsrechtliche Streitigkeiten versichert sein sollen, z.B. Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber wegen des Mitbringens des Hundes zum Arbeitsplatz, sollte darauf geachtet werden, dass diese Angelegenheiten mitversichert sind. Denn arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind in einer Rechtsschutzversicherung nicht automatisch abgedeckt.
Zusammenfassung
Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ist in aller Regel unerlässlich. Hundehalter sollten bereits im eigenen Interesse über eine solche Versicherung verfügen. Der Arbeitgeber kann die Erlaubnis zum Mitbringen des Hundes außerdem davon abhängig machen, ob eine entsprechende Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht.
Weitere Versicherungen, z.B. eine Kranken- oder OP-Versicherung für den Hund oder eine Rechtsschutzversicherung, können sinnvoll sein, sind aber für die Mitnahme des Hundes ins Büro keine Voraussetzung.
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Wichtige Hinweise:
Dieser Beitrag wurde am 12.03.2025 veröffentlicht.
Die in der Rubrik „Rechtslage“ veröffentlichten Hinweise dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung oder Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch den Bundesverband Bürohund e.V. dar.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Informationen übernommen wird.
Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an eine/n qualifizierte/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder direkt an Frau Fritz.
Melanie Katja Fritz
Frau Fritz erstellt die Informationen in unserem Blog „Rechtslage“ ehrenamtlich.
Herzlichen Dank, liebe Frau Fritz!
Mehr Informationen zu Frau Rechtsanwältin Fritz:
Fachgebiete: Tierrecht & Pferderecht
Kanzlei: Heinrichstraße 19, 44623 Herne
Besonderheiten: Bundesweite Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen rund um Pferde, Hunde und andere Tiere
Ausbildung: Studium in Trier, Referendariat in Bochum
Engagement: Aktiv im Tierschutz, Besitzerin einer Tinkerstute
Bewertungen: 4,8/5 Sterne auf anwalt.de
Webseite: kanzlei-fritz.nrw
Instagram: https://www.instagram.com/die.tierrechtsanwaeltin/
